Entgeltregelung für zusätzliche Dienstleistungen
vom 15.03.2016

Abschrift

Gemäß § 2 Abs. 7 der Neufassung der Ordnung für die Erhebung von Entgelten für zusätzliche Dienstleistungen der Freien Universität Berlin vom 14. Juli 1999 (FU-Mitteilungen 17/1999) hat der Kanzler am 15. März 2016 folgende Entscheidung getroffen:

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Preisliste

1. Entgeltpflicht

Für die Inanspruchnahme von zusätzlichen Dienstleistungen der Zentraleinrichtung für Datenverarbeitung (ZEDAT) erhebt die Freie Universität Berlin Entgelte.

2. Höhe der Entgelte

Die Höhe der Entgelte ist der beiliegenden Preisliste zu entnehmen, die in der ZEDAT deutlich sichtbar auszuhängen ist. Die Höhe der Entgelte wird regelmäßig evaluiert und kann durch den Direktor der ZEDAT angepasst werden. Im Falle einer Änderung der Entgelthöhe ist die neue Preisliste mindestens zwei Wochen zuvor auszuhängen. Auf der neuen Preisliste ist anzugeben, ab wann diese gilt.

3. Ausnahmen von der Entgeltpflicht

In begründeten Einzelfällen entscheidet die Leitung der ZEDAT in Abstimmung mit dem Kanzler / der Kanzlerin der Freien Universität Berlin über Ausnahmen von der Entgelterhebung.

4. Inkrafttreten

Diese Entgeltregelung ist ab sofort gültig. Gleichzeitig tritt die befristete Entgeltregelung vom 17. Dezember 2015 außer Kraft. Ebenso tritt die Entgeltregelung für zusätzliche Kommunikationsdienstleistungen der Zentraleinrichtung für Datenverarbeitung (ZEDAT) der FU Berlin vom 14. März 2005 außer Kraft.