Satzung für das Hochschulrechenzentrum (Zentraleinrichtung für Datenverarbeitung (ZEDAT)) der Freien Universität Berlin vom 07. Juli 2004

Tip4U #012

Abschrift

Der Akademische Senat der Freien Universität Berlin hat gem. § 84 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82) am 07. Juli 2004 folgende Satzung erlassen: (Bestätigt von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 20. September 2004)

§1 Rechtstellung und Aufgaben der ZEDAT

1. Das Hochschulrechenzentrum (ZEDAT) ist eine Zentraleinrichtung der Freien Universität Berlin gemäß § 84 BerlHG.
2. Das Hochschulrechenzentrum erbringt Dienstleistungen (Services) für Forschung, Lehre und Verwaltung auf den Gebieten der elektronischen Informations- und Kommunikationstechniken. Das Hochschulrechenzentrum sorgt für Aufbau, Ausbau und Pflege der nötigen Infrastruktur. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  + Projektierung, Ausbau und Betrieb des Campusnetzes für Daten- und Sprachübertragung sowie der EDV-Technik von zentralen Informations- und Kommunikationssystemen (IuK-Systemen).
  + Bereitstellung und Betrieb von zentralen High Performance Computing (HPC) und Serverdiensten.
  + Erwerb und Ausgabe von Software.
  + Marktverfolgung, Einsatz und Evaluation innovativer IT-Technologien und deren Nutzbarmachung für Forschung, Lehre und Verwaltung.
  + Auswahl und Beschaffung zentralbetriebener Datenverarbeitungskomponenten sowie Angebot der Beratung und Unterstützung aller Bereiche bei der Auswahl von IT-Komponenten.
  + Bereitstellung und Betreuung von PC Lehr- und Poolräumen.
  + Beratung, Dokumentation und Schulung zu angebotenen Diensten und Anwendungen.

3. Das Hochschulrechenzentrum ist in den zentralen IT-Gremien der FU vertreten und arbeitet kooperativ mit den zentralen und dezentralen IT-Bereichen der FU zusammen. Die zu erbringenden Dienstleistungen werden in Form von Service Level Agreements (SLA) erstellt.
4. Das Hochschulrechenzentrum wirkt unterstützend bei der Entwicklung und Fortschreibung von IT-Richtlinien für die FU und des FU-IT-Rahmenkonzeptes zusammen mit den zentralen und dezentralen IT-Bereichen der FU mit.
5. Das Hochschulrechenzentrum arbeitet eng mit Rechenzentren anderer Hochschulen sowie Partnern aus anderen Bereichen zusammen.
6. Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der ZEDAT werden Regelungen zur Benutzung aufgestellt.

§2 Leitung des Hochschulrechenzentrums

1. Die Leitung des Hochschulrechenzentrums wird von seinem/r Direktor/in wahrgenommen. Der/die Direktor/in ist für den Haushalt des Hochschulrechenzentrums verantwortlich und führt die laufenden Geschäfte des Hochschulrechenzentrums.
2. Der/Die Direktor/in wird von seinem/r Stellvertreter/in vertreten. Der/die Stellvertreter/in wird von dem/der Direktor/in des Hochschulrechenzentrums vorgeschlagen und in Abstimmung mit dem Chief Information Officer (CIO)-Gremium vom Präsidium der FU bestätigt.
3. Der/Die Direktor/in des Hochschulrechenzentrums vertritt das Hochschulrechenzentrum in den zentralen IT-Gremien der FU und in den Fachgremien und Organisationen der IT entsprechend seinen/ihren Aufgabenbereichen.
4. Der/Die Direktor/in berichtet dem vom Präsidium eingesetzten CIO-Gremium der FU und berät dieses in IT-Angelegenheiten.

§3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Veröffentlichung in den Mitteilungen der FU Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der ZEDAT vom 08. Juli 1992 außer Kraft.