Benutzungsordnung der Zentraleinrichtung für Datenverarbeitung (ZEDAT) vom 17. Februar 1993
Abschrift
Der Akademische Senat der Freien Universität Berlin hat gem. §61 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit §84 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S.2165) am 17. Februar 1993 die folgende Benutzungsordnung erlassen (bestätigt von der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung am 18. März 1993):
§1 Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der ZEDAT auf dem Gebiet der Datenverarbeitung (DV) insbesondere für die Benutzung von Geräten, Netzkomponenten und anderen Einrichtungen, die von ihr betrieben werden.
§2 Benutzungsberechtigung
1. |
Nutzungsberechtigt sind die Angehörigen der Freien Universität Berlin. Andere natürliche oder juristische Personen können zur Benutzung zugelassen werden, soweit ein besonderes Interesse besteht. |
2. |
Die Zulassung zur Benutzung und die Registrierung erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind die: |
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1. |
hauptberuflichen Dienstkräfte der FU Berlin, |
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2. |
Personen, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden und mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin in der FU Berlin hauptberuflich tätig sind, |
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3. |
Personen, die ein Promotions- oder Habilitationsstipendium erhalten, |
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4. |
Lehrbeauftragten der FU Berlin, |
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5. |
andere i.S. von Abs. 1. |
3. |
In den Anträgen sind Art und Umfang der beabsichtigten Nutzung sowie ggf. besondere Leistungen, die eine spezielle Geräteeinrichtung benötigen, anzugeben. |
4. |
Antragsteller und Antragstellerinnen für Projekte können Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihrer Projekte benennen, die von der ZEDAT ebenfalls zur Benutzung zugelassen und registriert werden sollen. |
§3 Entgelte
Die ZEDAT kann für ihre Benutzung Entgelte erheben. Die Erhebung von Entgelten wird in der Entgeltordnung der ZEDAT geregelt.
§4 Benutzung
1. |
Die Benutzung erfolgt nach der in der Anlage festgelegten Rangfolge der Aufgabengruppen. Die Benutzung durch die Mitglieder der FU Berlin hat Vorrang, wenn nicht ausreichend Leistungen in der jeweiligen Rangstufe erbracht werden können. |
2. |
Die ZEDAT kann die Benutzung insbesondere aus Gründen des Datenschutzes, der Datensicherung, des technisch-betrieblichen Ablaufs oder der Wirtschaftlichkeit beschränken. Entgeltpflichtige Leistungen können nur im Rahmen von Projekten erbracht werden, und wenn bei der Registrierung die Kostenübernahrne durch den Antragsteller oder die Antragstellerin nachgewiesen wird. |
3. |
Die ZEDAT legt die Öffnungszeiten im Benehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin fest. |
§5 Behandlung der Einrichtungen und Verhalten in der ZEDAT
1. |
Datenträger, DV-Komponenten und sonstige Einrichtungen sind sachgerecht zu nutzen, sorgfältig zu behandeln und vor jeder Beschädigung zu bewahren. |
2. |
Festgestellte Schäden, Störungen und Fehler an DV-Komponenten und sonstigen Einrichtungen sind unverzüglich dem Personal der ZEDAT mitzuteilen. |
3. |
Der Benutzer oder die Benutzerin hat jeden unerlaubten Zugriff auf Daten, insbesondere Einsichtnahme, Veränderung oder Löschung zu unterlassen. |
4. |
Der Benutzer oder die Benutzerin ist verpflichtet, der Leiterin oder dem Leiter der ZEDAT oder dessen oder deren Beauftragten auf Verlangen Auskünfte über Inhalte, Art und Umfang der Benutzung zu erteilen, soweit dies zur Sicherung einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Benutzung erforderlich ist. |
5. |
Der Benutzer oder die Benutzerin ist verpflichtet, der ZEDAT die Verarbeitung personenbezogener Daten mitzuteilen und die von der ZEDAT vorgehaltenen Datenschutz- und Datensicherungseinrichtungen zu benutzen. |
6. |
Jeder Benutzer oder jede Benutzerin ist für die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften insbesondere für den Datenschutz und die Datensicherung selbst verantwortlich. |
7. |
Bei der Benutzung sind die von der ZEDAT bekannt gemachten Lizenzbedingungen zu beachten. |
8. |
Die ZEDAT stellt zur Erfüllung der Verpflichtungen gem. Abs. 1 bis 7 geeignete Hilfsmittel und organisatorisch Unterstützung zur Verfügung. |
9. |
Anweisungen des Personals der ZEDAT zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs sowie zur Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherung ist Folge zu leisten. In begründeten Fällen kann die ZEDAT unter Beachtung der Vertraulichkeit in Dateien der Benutzer und Benutzerinnen Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme ist zu protokollieren. Sie ist den Benutzern und Benutzerinnen anschliessend unter Angabe des Grundes und des Ergebnisses mitzuteilen. |
§6 Ausschluß von der Benutzung
1. |
Benutzer und Benutzerinnen, die in grober Weise gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, können zeitweise oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid von der Benutzung ausgeschlossen werden. Der Präsident oder die Präsidentin der FU Berlin wird darüber informiert. |
2. |
Sofern dem Ausschluß eine Mahnung, Aufforderung oder ähnliches vorausgeht, soll in ihr auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen werden. Der Ausschluß kann aufgehoben werden, wenn der Benutzer oder die Benutzerin seinen/ihren Pflichten nachgekommen ist und keine Bedenken gegen die Annahme bestehen, daß er oder sie dies auch künftig tun wird. |
§7 Haftung
1. |
Die ZEDAT haftet nicht für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen, insbesondere nicht für die Richtigkeit der bereitgestellten Software, für die Richtigkeit der erzielten Ergebnisse oder die Einhaltung von Terminen. |
2. |
Jeder Benutzer und jede Benutzerin haftet für die von ihm oder von ihr verursachten Beschädigungen. Für festgestellte Beschädigungen ist Schadenersatz zu leisten, der von der ZEDAT nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festgelegt wird. |
§8 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Freien Universität Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Zentraleinrichtung für Datenverarbeitung (ZEDAT) der Freien Universität Berlin vom 7. Januar 1979 (Amtsblatt S.1571) außer Kraft.